Duisburg. Eine grobe Beleidigung des Arbeitskollegen oder Chefs in sozialen Netzwerken kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, das hat das Arbeitsgericht Duisburg entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, der seine Kollegen auf seiner Facebook-Seite unter anderem „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ genannt hatte.
Wer seine Arbeitskollegen oder Chefs in sozialen Netzwerken grob beleidigt, kann dafür fristlos gekündigt werden - und das auch ohne vorherige Abmahnung. Dieser Ansicht sind Richter am Duisburger Arbeitsgericht. „Ein Eintrag bei Facebook könne nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann“, argumentierten die Richter in einem aktuellen Verfahren (ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12).
Quelle: NRZ Mi. 24.10.2012
16.08.2012 - Quelle: COMPUTERBILD
22.05.2012 - Quelle: CHIP-ONLINE
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